Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der semco Service Management
Consulting GmbH
§ 1 Die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Verträge der Semco GmbH (im folgenden GMBH genannt) werden
nur unter den nachstehenden Bedingungen (nachfolgend AGB)
vereinbart, soweit nicht im einzelnen schriftlich etwas
anderes vereinbart wird.
Abweichende Vereinbarungen, Abreden und Zusicherungen jeder
Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches
gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Allgemeine Vertragsbedingungen oder sonstige Bedingungen des
Vertragspartners (im folgenden Kunden genannt) werden nur
Vertragsgegenstand, soweit sie von der GMBH schriftlich
anerkannt wurden.
Für sämtliche Werk-, Kauf-, Miet-
und Dienstleistungsverträge, die zwischen dem Kunden und der
GMBH vereinbart oder von der GMBH dem Kunden vermittelt
werden, gelten die vorliegenden AGB, auch wenn auf diese im
Rahmen der Auftragserteilung nicht gesondert Bezug genommen
wird, sofern zwischen den Parteien bereits ein laufender
Beratungsvertrag vereinbart worden ist, dessen Grundlage die
vorliegenden AGB bilden.
§ 2 Widerspruch und Anerkennung der allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Ein Widerspruch gegen die AGB der GMBH muss unverzüglich,
ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Übersendung
allgemeiner Vertragsbedingungen oder sonstiger Bedingungen
des Kunden, formularmäßige Abwehrklauseln oder das Schweigen
des Kunden auf diese AGB gelten nicht als Widerspruch.
Werden allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden ebenfalls
Vertragsgegenstand oder widersprechen einzelne Vorschriften
den vorliegenden AGB, so gelten insoweit die gesetzlichen
Regelungen. Die Wirksamkeit des Vertrages als solcher bleibt
hiervon unberührt.
§ 3 Zustandekommen eines Vertrages/Leistung des
Verwenders/Ort der Tätigkeit
1.
Die Angebote der GMBH sind stets freibleibend und
unverbindlich. Verträge kommen nur durch schriftliche
Auftragsbestätigung oder Erfüllung seitens der GMBH mit dem
Inhalt dieser AGB zustande. Kunden sind an ihr Angebot für
die Dauer von zwei Wochen ab Zugang des Angebotes gebunden.
2.
Die Annahme der Leistungen des Kunden gilt als Anerkennung
vorliegender AGB.
§ 4 Vergütung/Verzug
1.
Sofern ein Preis für eine von der GMBH zu erbringende
Leistung nicht individuell vereinbart worden ist, gelten für
die Leistungen der GMBH (aus Kaufvertrag, Werkvertrag,
Mietvertrag oder Dienstleistungsvertrag) die allgemeinen
Preislisten der GMBH und verstehen sich ab dem Betriebssitz
der GMBH zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer,
Verpackung, Transport, Anfahrtskosten, Versicherung und bei
Auslandsfracht Zoll. Die Rechnungen sind sofort rein netto
zur Zahlung fällig.
2.
Auftragsgegenstand ist ausschließlich der in der
Individualvertragsvereinbarung bzw. in der
Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsumfang der GMBH
sowie der Inhalt des in Ziffer 7 beschriebenen Lastenheftes
des Kunden bzw. der GMBH.
Entsteht wegen einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung oder sonstiger für die Erstellung von
Softwareprogrammen benötigter Informationen bzw. Unterlagen
durch den Kunden oder wegen sonstiger vom Kunden
verursachter Ereignisse, insbesondere unberechtigte
Gewährleistungsmängelrügen oder Mängel, deren Ursache der
Kunde begründet hat, für die GMBH ein zusätzlicher Aufwand
an Arbeits- oder Wegezeit, so wird dieser Aufwand dem Kunden
mit den bei der GMBH üblichen Preisen berechnet, soweit für
die dem Mehraufwand zu Grunde liegenden Leistungen der GMBH
keine gesonderten Preisvereinbarungen getroffen sind. Der
Kunde hat in diesen Fällen jeweils die Fahrtkosten sowie
Arbeits- und Wegezeit sowie gegebenenfalls Materialkosten an
die GMBH entsprechend den vertraglich vereinbarten Preisen
oder - soweit solche nicht vereinbart sind - den allgemeinen
Preisen der GMBH zu bezahlen.
3.
Die Parteien vereinbaren, dass die GMBH berechtigt ist, bei
Verträgen über Dauerschuldverhältnisse mit einer Laufzeit
von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend
eingetretener Kosten- oder Preissteigerungen durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden zu erhöhen. Die
Preiserhöhung wirkt ab dem Zugang des Erhöhungsverlangens
beim Kunden. Macht die GMBH von ihrem Erhöhungsverlangen
Gebrauch, so hat der Kunde ein Kündigungsrecht mit einer
Frist von 3 Monaten zum Monatsende. Dieses Recht steht dem
Kunden nur innerhalb eines Monats nach Zugang des
Erhöhungsschreibens zu. Macht er von seinem Kündigungsrecht
Gebrauch, gilt bis zum Ende der Vertragslaufzeit der
ursprüngliche Preis. Wird der Vertrag danach fortgesetzt,
gilt die Preiserhöhung ab dem Zeitpunkt des
Erhöhungsverlangens.
4.
Für den Fall, dass der Kunde nach Auftragserteilung den mit
der GMBH abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrag vorzeitig
kündigt, ist die GMBH berechtigt, den gesamten
Vergütungsanspruch abzüglich der ersparten Aufwendungen
gegen Darlegung der ersparten Aufwendungen vom Kunden
geltend zu machen.
Die GMBH ist jedoch auch berechtigt, anstelle der
vertraglich vereinbarten Vergütung abzüglich der ersparten
Aufwendungen pauschal 20 % der vereinbarten Vergütung als
Aufwands- und Verwaltungsersatz von dem Kunden im Fall der
vorzeitigen Kündigung des Kunden zu verlangen. Hat der Kunde
bereits Zahlungen auf die Vergütungsansprüche der GMBH
geleistet, so reduziert sich der pauschale Vergütungssatz
für den Fall, dass der Kunde bereits 25 % der
Vergütungsleistung bezahlt hat auf 15 %, bei 50 % bezahlter
Vergütungsleistung auf 10 % und bei 75 % der gezahlten
Vergütungsleistung auf 5 %. Die bereits bezahlte
Vergütungsleistung verbleibt bei der GMBH.
5.
Sofern dem Kunden Software von der GMBH auf Zeit oder auf
Dauer (Mietvertrag oder Werk- bzw. Kaufvertrag) zur Nutzung
zur Verfügung gestellt wird, so hat der Kunde nur Anspruch
auf Nutzung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des
schuldrechtlichen Vertrages vorliegenden aktuellen und
marktfähigen Version. Für alle nach Abschluss des
schuldrechtlichen Vertrages mit dem Kunden von der GMBH
entwickelten weitergehenden Versionen derselben Software
steht dem Kunden nur dann ein Nutzungsrecht zu, wenn dies im
Individualvertrag mit dem Kunden ausdrücklich geregelt ist
oder der Kunde in einem weiteren Vertrag hieran ein
Nutzungsrecht von der GMBH erwirbt.
§ 5 Gefahrübergang
Die Lieferung von Waren, Daten oder Softwareprogrammen auf
der Grundlage eines mit der GMBH abgeschlossenen
Kauf-, Werk- oder Mietvertrages erfolgt ab
Lager der GMBH auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das
Transportrisiko (Untergang oder Beschädigung der gelieferten
Waren) trägt - auch im Falle des Transportes mit eigenen
Fahrzeugen der GMBH – der Kunde ab der Fertigstellung der
Versandbereitschaft bei der GMBH. Der Abschluss einer
Warentransportversicherung ist Aufgabe des Kunden und wird
von der GMBH auf ausdrückliche schriftliche Weisung des
Kunden für den Kunden abgeschlossen. Teillieferungen oder -
leistungen sind zulässig.
Bei Vereinbarung einer Werkleistung, insbesondere Erstellung
von Individual-Software geht die Gefahr
grundsätzlich mit Abnahme, spätestens aber mit dem Tag auf
den Kunden über, an dem der Kunde die Werkleistung in seinem
Geschäftsbetrieb verwendet bzw. in Betrieb genommen hat.
Sofern die Abnahme am von der GMBH gesetzten Termin ohne
Angabe und Nachweis eines wichtigen Grundes seitens des
Kunden nicht erfolgt, gilt die Abnahme als an diesem Termin
vom Kunden vorgenommen.
§ 6 Gewährleistung
A) Allgemeine Gewährleistungsansprüche bei Kauf-, Werk-, Miet- o.
Dienstverträgen
1.
a)
Der Kunde ist verpflichtet, die an ihn erbrachte
Werkleistung, Mietsache oder Kaufsache jeweils mit der
Übergabe sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu
überprüfen.
Darüber hinaus hat der Kunde die an ihn erbrachte
Werkleistung, die ihm übergebene Kauf- oder Mietsache (oder
Software) auf ihre Funktionalität und vertraglich
vereinbarten Leistungsmerkmale, Vollständigkeit und
Mangelfreiheit unverzüglich nach Besitzübergang im Detail zu
überprüfen. Dasselbe gilt für die von der GMBH erbrachte
Dienstleistung.
Beanstandungen und Mängelrügen wegen
Schlecht-, Falsch- oder Minderlieferungen bzw.
-leistungen einschließlich Mängel an der
Verpackung, sind der GMBH unverzüglich, jedoch spätestens
innerhalb einer Woche nach Abnahme des Werkes bzw. nach
Gefahrenübergang der Kauf- oder Mietsache bzw. der Software
schriftlich vom Kunden gegenüber der GMBH vorzutragen. Bei
offenkundigen Mängeln, die insbesondere auf Grund schlechter
Verpackungsleistungen entstehen, hat der Kunde innerhalb von
drei Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich den Mangel
anzuzeigen und innerhalb von einer Woche durch Vorlage eines
aussagekräftigen Belegs (z.B. durch Fotos) zu belegen; der
Kunde ist daher verpflichtet, bei Auslieferung der Ware eine
umfassende Wareneingangskontrolle durchzuführen bzw. nach
Erbringung des Werkes das Werk insgesamt zu überprüfen. Im
Falle von verdeckten Mängeln sind diese unverzüglich
schriftlich nach Entdeckung durch den Kunden gegenüber der
GMBH anzuzeigen. Wird der Vertragsgegenstand von der GMBH
oder einem sonstigen Lieferanten an den Kunden ausgeliefert
und weist der Vertragsgegenstand offensichtliche
Verpackungsbeschädigungen auf, so sind diese bereits bei
Abnahme gegenüber dem Lieferanten auf dem Lieferschein
schriftlich zu vermerken. Für den Fall, dass der Kunde
seiner Rügepflicht nicht innerhalb der vorstehenden Frist
nachkommt, gilt die von der GMBH erbrachte Werkleistung oder
die auf den Kunden übertragene Kaufsache als vom Kunden
genehmigt und mangelfrei abgenommen. Im Falle eines
Mietvertrages gilt die dem Kunden zur Nutzung zur Verfügung
gestellte Mietsache oder Software als mangelfrei, so dass
der Kunde die Beweislast dafür trägt, dass er einen trotz
unterlassener Rüge aufgetretenen Mangel nicht zu vertreten
hat.
b)
Für den Fall, dass der Kunde die nach a) vereinbarte
Untersuchung des Vertragsgegenstandes und eine fristgerechte
Mängelrüge unterlässt, sind die Gewährleistungsansprüche des
Kunden ausgeschlossen. Die Regelungen in § 6 Ziffer 1 gelten
nur, soweit der mit dem Kunden vereinbarte
Werk-, Miet- oder Kaufvertrag für beide
Vertragsparteien ein Handelsgeschäft darstellt. Die
Regelungen des § 6 Ziffer 1 gelten ferner nicht, sofern ein
Mangel von der GMBH arglistig gegenüber dem Kunden
verschwiegen wurde.
2.
a)
Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand
gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen der GMBH und dem
Kunden eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
getroffen wird. Ist eine solche Vereinbarung nicht
getroffen, leistet die GMBH Gewähr dafür, dass der
Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der
Sache erwarten kann.
b)
Soweit dem Kunden von der GMBH verschiedene
Leistungsbeschreibungen des Vertragsgegenstands bei
Vertragsschluss mitgeteilt werden (z. B. von der GMBH und
dem Hersteller des Vertragsgegenstandes), so gelten
ausschließlich die Leistungsbeschreibungen der GMBH. Die
Herstellerangaben werden in diesem Fall als
Vertragsgegenstand ausgeschlossen.
c)
Eigenschaften der Werk-, Kauf- oder Mietsache
bzw. Dienstleistung werden nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Zusicherung von der GMBH zugesichert, d. h.
wenn sie als Zusicherung bezeichnet werden. Eine bloße
Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich
die nähere Leistungs- und Warenbezeichnung und begründet
keine Zusicherung einer Eigenschaft, die über die
gewöhnliche Verwendung des Vertragsgegenstandes hinausgeht.
3.
Dem Kunden von Software ist bekannt, dass nach dem Stand der
Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden
können. Softwarefehler, welche die vertragsgemäße Benutzung
nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl der GMBH
je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die
Installation einer verbesserten
Software-Version, durch Hinweise zur
Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers
behoben. Die GMBH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die in
der Software enthaltenen Funktionen in allen von Kunden
angestrebten Kombinationen ausführbar sind und seinen
Anforderungen entsprechen, soweit dies mit der GMBH nicht
ausdrücklich vereinbart wurde. Die Funktionsfähigkeit
beschränkt sich ausschließlich auf den in § 4 Ziffer 2
beschriebenen Leistungsumfang.
a)
Das Gewährleistungsrecht des Kunden beschränkt sich –
unabhängig von der Vertragsart – zunächst auf Nachbesserung,
sofern das Gewährleistungsrecht aufgrund dieser Vorschriften
nicht ausgeschlossen oder der Anspruch des Kunden verjährt
ist. Die GMBH hat – soweit dem Kunden ein
Nachbesserungsrecht zusteht – jeweils das Recht an Stelle
der Nachbesserung an den Kunden eine Ersatzlieferung
des Vertragsgegenstandes gleicher Art und Güte zu liefern.
Die GMBH ist wenigstens zweimal zur Nachbesserung für jeden
vom Kunden berechtigterweise gerügten Mangel berechtigt.
Schlägt die Nachbesserung durch die GMBH nach
Übereinstimmung der Vertragsparteien endgültig fehl oder ist
dem Kunden nach der zweiten Nachbesserung eine weitere
Nachbesserung nicht mehr zumutbar, kann der Kunde
hinsichtlich der mangelhaften Leistung nach seiner Wahl
Herabsetzung des Preises (Kaufpreis- bzw. Werklohnminderung)
oder Rücktritt vom Vertrag von der GMBH verlangen. Im Falle
eines Mietvertrages hat der Kunde im Falle der zweiten
vergeblichen Nachbesserung und der Tatsache, dass die
Vertragsparteien übereinstimmend die Nachbesserung für
endgültig fehlgeschlagen halten oder dem Kunden eine weitere
Nachbesserung nicht mehr zumutbar ist, ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Dasselbe gilt
für die von der GMBH aufgrund eines Dienstvertrages
erbrachte Dienstleistung.
b)
Der GMBH steht für jede Nachbesserung ein angemessener
Zeitraum zur Verfügung, der sich nach Art und Umfang des
Mangels richtet. Mindestens beträgt dieser jedoch eine Woche
ab Mitteilung des Mangels durch den Kunden.
4. Soweit der GMBH gegenüber dem Hersteller ein
weitergehender Gewährleistungsanspruch zusteht als nach
den vorliegenden Vorschriften, dem Kunden gegen die GMBH
verpflichtet sich die GMBH, auf Verlangen des Kunden
diesem die weitergehenden Gewährleistungsansprüche
abzutreten.
5.
Eigenmächtige Nachbesserungen des Kunden können zum
Ausschluss der Nachbesserungsansprüche, des
Ersatzlieferungsrechtes oder der sonstigen
Gewährleistungsansprüche des Kunden führen, soweit die
Nachbesserungsmöglichkeit für die GMBH hierdurch erheblich
erschwert bzw. unmöglich wird.
6.
Die GMBH ist nicht verpflichtet, die Produkte des Kunden
sowie vereinbarte Dienstleistungen auf ihre Vereinbarkeit
mit gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des
Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, zu
prüfen.
Der Kunde versichert, dass er alle einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften beachtet hat, insbesondere er
Inhaber der betroffenen Urheberrechte ist. Der Kunde stellt
die GMBH für diesen Fall von jedweden Ansprüchen Dritter,
die auf Grund einer unzulässigen oder wettbewerbswidrigen
Werbung oder sonstiger gewerblicher Rechtsschutzverletzung
beruhen, frei und verpflichtet sich, die von der GMBH auf
dieser Grundlager an Dritte geleisteten Zahlungen an die
GMBH zu erstatten.
B) Gewährleistungsansprüche bei Kauf- und/oder
Werkverträgen
1.
Die Gewährleistung für die von der GMBH gegenüber dem
Kunden, der Kaufmann ist, erbrachte Werkleistung oder für
die dem Kunden übergebene Kaufsache wird auf ein Jahr
beschränkt. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes
durch den Kunden bzw. mit dem Übergang der Kaufsache auf den
Kunden. Die vom Hersteller gewährten Garantien bleiben
hiervon unberührt. Für eine derartige Herstellergarantie
steht dem Kunden lediglich ein unmittelbarer Anspruch
gegenüber dem Hersteller zu.
2.
Die Beweislastumkehr des § 476 BGB wird im Falle eines
Kaufvertragsschlusses ausgeschlossen, soweit der Kunde nicht
Verbraucher ist.
3.
Für den Fall der Erklärung des Rücktritts durch den Kunden
werden Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die GMBH nach
§§ 440, 280, 281, 283, 311 a, 437 Nr. 3 BGB sowie aus
sonstigen Rechtsgründen ausgeschlossen, es sei denn der
Anspruch des Kunden begründet sich auf eine grob fahrlässige
oder vorsätzliche Pflichtverletzung der GMBH und/oder ihrer
(leitenden) Angestellten. Haftungsansprüche des Kunden nach
dem Produkthaftungsgesetz – soweit dem Kunden diese gegen
die GMBH zustehen sollten – bleiben hiervon unberührt. Der
Ausschluss des Schadenersatzanspruches des Kunden umfasst
nicht Verletzungen des Kunden an Leben, Körper und
Gesundheit.
Die Geltendmachung des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen,
die der Kunde auf Grund des abgeschlossenen Kaufvertrages
hatte - nach § 284 BGB - bleiben erhalten. Diese hat der
Kunde gegenüber der GMBH schriftlich durch Vorlage von
Originalbelegen nachzuweisen.
4.
Ist der Kunde nicht Verbraucher, so werden die von ihm bei
der GMBH angekauften Gebrauchtwaren wie besichtigt unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung für offene und verdeckte
Mängel – außer in Arglistfällen – und ohne jegliche
Zusicherung von Eigenschaften an den Kunden veräußert.
C) Gewährleistung bei Dienst-, Miet- oder sonstigen
Nutzungsverträgen
1.
Hat der Kunde einen am Vertragsobjekt gerügten Mangel zu
vertreten und behebt die GMBH den Mangel aufgrund der
Mängelrüge des Kunden, so hat der Kunde die durch die
Mangelbeseitigung entstehenden Kosten entsprechend der
individualvertraglichen Vereinbarung oder soweit solche
nicht vorliegen entsprechend der allgemeinen Preislisten der
GMBH an die GMBH zu bezahlen.
2.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen ist die GMBH nicht
verpflichtet, die Dienstleistungen selbst zu erbringen. Sie
ist berechtigt, für die Erbringung der Dienstleistung oder
Teile der Dienstleistung Subunternehmer zu beauftragen.
3.
Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Mietvertrages eine
feste Mietzeit vereinbart, so ist das ordentliche
Kündigungsrecht der Vertragsparteien während der festen
Vertragsdauer ausgeschlossen, sofern im Individualvertrag
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Das Recht
zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Haftung
A) Haftung der GMBH für alle Arten von Verträgen
1.
Dem Kunden stehen Schadensersatzansprüche gegen die GMBH
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu, soweit der
Schaden sowohl dem Grund, als auch der Höhe nach durch eine
Betriebshaftpflichtversicherung der GMBH abgedeckt ist. In
diesem Fall beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung
der GMBH gegenüber dem Kunden auf Abtretung der Ansprüche
der GMBH gegen die Betriebshaftpflichtversicherung an den
Kunden.
2.
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die GMBH sind
ausgeschlossen, sofern der GMBH aufgrund des mit dem Kunden
bestehenden Kauf-, Werk-, Miet-
oder Dienstvertrag noch ein Nachbesserungsrecht bzw. Recht
zur Mängelbeseitigung zusteht und die GMBH mit der
Nachbesserung oder Mängelbeseitigung nicht im Verzug ist.
Ein Schadensersatzanspruch des Kunden neben dem
Nachbesserungs- oder Mangelbeseitigungsrecht der GMBH wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
3.
a)
Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die GMBH wird –
soweit die Voraussetzung von Ziffer 1 nicht erfüllt ist -
auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen
der GMBH bei Erfüllung der vertraglichen
Leistungsverpflichtungen beschränkt. Im übrigen wird ein
Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen. Ein
Schadensersatzanspruch des Kunden aufgrund des
Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
b)
Der Höhe nach beschränkt sich der dem Kunden gegen die GMBH
zustehende Schadensersatzanspruch auf den dem Kunden aus dem
Vertrag real entstandenen Schaden, insbesondere auf die vom
Kunden auf den Vertragsgegenstand tatsächlich erbrachten,
für den Kunden nutzlosen Aufwendungen und den dem Kunden
tatsächlich entgangenen Gewinn, der vom Kunden durch Vorlage
von Originalbelegen zu belegen ist. Der Ersatz eines
fiktiven entgangenen Gewinns wird ausgeschlossen.
Der Höhe nach beschränkt sich der dem Kunden von der GMBH zu
ersetzende Schaden auf maximal die
3-fache Vertragssumme.
Bei Dauerschuldverhältnissen beschränkt sich der dem Kunden
aus einer Pflichtverletzung zustehende maximale Schaden auf
die vom Kunden aus dem konkreten Vertragsverhältnis für den
Zeitraum von einem Jahr ergebene Vergütungspflicht.
c)
Bei der Lieferung oder Zurverfügungstellung von Software
durch die GMBH beschränkt sich die Haftung der GMBH auf die
durch die fehlerhafte Software beschädigte Hardware des
Kunden und auf die Kosten, die dem Kunden durch die
vorübergehende Anmietung von Ersatzhard- und – software
entsteht. Für den Ersatz von entgangenem Gewinn sowie die
Höhe des ersatzfähigen Schadens gilt b). Der Kunde
verpflichtet sich in einem derartigen Fall die Anmietung von
Ersatzgeräten und Ersatzsoftware vorab mit der GMBH
abzustimmen. Voraussetzung für die Berechtigung des Kunden
zur Anmietung eines Ersatzgerätes oder Ersatzsoftware ist,
dass der GMBH kein Nachbesserungsrecht mehr nach § 6
zusteht.
4.
Bei der von der GMBH an den Kunden gelieferten oder zur
Nutzung zur Verfügung gestellten, aber nicht von der GMBH
selbst hergestellten Software beschränken die
Vertragsparteien die Haftung der GMBH auf Abtretung der
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der GMBH gegen
den Hersteller, da der GMBH in diesen Fällen eine eigene
Nachbesserung in der Regel nicht möglich ist. In diesem Fall
ist die GMBH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihre
eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Hersteller der
Software offen zu legen und dem Kunden die hierfür
notwendigen schriftlichen Unterlagen – soweit diese
existieren – in Kopie zu überlassen.
5.
Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen
Angaben in Herstellerprospekten übernimmt die GMBH keine
Haftung. Sie gelten ferner nicht als zugesicherte
Eigenschaften der GMBH oder als mit der GMBH vereinbart.
Soweit der GMBH aus Herstellerangaben Ansprüche gegen den
Hersteller zustehen, so verpflichtet sich die GMBH, diese
Ansprüche an den Kunden abzutreten, soweit dem Kunden gegen
die GMBH aus sonstigen Rechtsgründen ein
Gewährleistungsanspruch gegen die GMBH nicht zusteht.
6.
Für den Verlust von Daten übernimmt die GMBH keine Haftung.
Die Datensicherung ist in jedem Fall Aufgabe des Kunden. Der
Kunde sichert der GMBH bereits jetzt zu, dass er vor Beginn
der Tätigkeit der GMBH sämtliche seiner Daten auf gesondert
aufbewahrten Datensicherungsbändern abgesichert hat.
7.
Soweit die Haftung der GMBH nach dem Individualvertrag oder
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dieser Haftungsausschluss auch für die
persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vorstände und
Aufsichtsratsmitglieder der GMBH.
B) Haftung bei Kauf- und Werkverträgen
1.
Die GMBH haftet dem Vertragspartner bei Kauf- oder
Werkverträgen über den Fall des § 6 B Ziffer 3 hinaus nur
dann auf Zahlung von Schadensersatz, sofern die
Schadensersatzforderung des Kunden auf einer von der GMBH
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten
Pflichtverletzung beruht. Dieser Haftungsausschluss gilt
nicht für Verletzungen des Kunden an Leben, Körper und
Gesundheit.
2.
Die GMBH ist zur Versicherung (Einbruch, Diebstahl, Feuer,
etc.) eingelagerter Ware des Kunden nur dann verpflichtet,
wenn die GMBH dem entsprechenden Verlangen des Kunden durch
eine ausdrückliche und schriftliche Bestätigung nachkommt.
3.
Soweit der Kunde von der GMBH gekaufte oder neu hergestellte
Sachen an einen Verbraucher weiterverkauft hat und diese
Sachen infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste
oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, ist ein
Schadenersatzanspruch gegenüber der GMBH ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit der Mangelhaftigkeit des
Vertragsgegenstandes eine wenigstens grob fahrlässige oder
vorsätzliche Pflichtverletzung der GMBH zu Grunde liegt.
C) Haftung der GMBH bei Dienstleistungsverträgen
1.
Die GMBH übernimmt keine Haftung für den vom Kunden mit der
von der GMBH zu erbringenden Dienstleistung angestrebten
wirtschaftlichen Erfolg. Dies gilt insbesondere für
Call-Center-Dienstleistungen, Teleaktionen oder
sonstige Marketingaktionen der GMBH für den Kunden. Soweit
der Vertragspartner des Kunden oder ein sonstiger Dritter
gegen die GMBH aufgrund der Dienstleistung der GMBH
Haftungsansprüche geltend macht, so verpflichtet sich der
Kunde, die GMBH von diesen Haftungsansprüchen Dritter
freizustellen. Der Anspruch auf Freistellung steht der GMBH
auch dann zu, wenn die Dienstleistung oder Werbeaussage
seitens der GMBH ohne vorherige konkrete Abstimmung mit dem
Kunden erfolgt ist, der Kunde jedoch von der Art oder dem
Inhalt der Dienstleistung der GMBH vorher Kenntnis hatte.
2.
Die GMBH haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung
von Promotion- oder Verkaufsmaterial des Kunden, sofern sie
den Verlust oder die Beschädigung nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht hat. Die GMBH ist nicht zur
Versicherung des Materials verpflichtet.
3.
Soweit nicht vertraglich oder nachstehend etwas anderes
geregelt ist, haftet die GMBH nicht für Schäden, die dem
Kunden im Rahmen der Erbringung der vereinbarten
Dienstleistungen entstanden sind, soweit diese nicht durch
ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der
GMBH oder deren Mitarbeiter verursacht wurde. Die Geltung
des § 7 A Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt. D) Haftung der
GMBH aus Mietverträgen
1.
Der Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch des
Mieters wegen eines Mangels der Mietsache, insbesondere wenn
es sich bei der Mietsache um Software handelt, nach § 536 a
BGB wird ausgeschlossen.
2.
Darüber hinaus stehen dem Mieter gegen die GMBH als
Vermieter nur Schadensersatzansprüche aus dem Mietvertrag
gegen die GMBH zu, soweit der dem Kunden entstandene Schaden
aufgrund einer von der GMBH zu vertretenden grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung basiert.
Jeder weitergehende Schadensersatzanspruch aus einem
Mietvertrag gegen die GMBH als Vermieter wird
ausgeschlossen.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
1.
Bei Softwaredienstleistungen hat der Kunde umfangreiche
Mitwirkungspflichten. Insbesondere ist er verpflichtet, ein
vollständiges, ausführliches und schlüssiges Lastenheft vor
Auftragsbeginn der GMBH zur Verfügung zu stellen, in dem
alle Funktionen des zu erstellenden Produkts zu erklären
sind. Erstellt die GMBH bei Nichtvorliegen eines
entsprechenden Lastenheftes ein eigenes Lastenheft, so ist
sie während der Auftragsdurchführung zur jederzeitigen
Ergänzung/Anpassung berechtigt. In jedem Fall beschränkt
sich die Leistungsverpflichtung der GMBH auf die im
Lastenheft geregelten Leistungsverpflichtungen.
2.
Erstellt weder Kunde noch die GMBH für Softwareleistungen
der GMBH vor Beginn der Werkleistung ein Lastenheft, so ist
die GMBH nur verpflichtet, die sich aus der
Auftragserteilung ergebenden Leistungsverpflichtungen in der
Software umzusetzen.
§ 9 Lieferfristen/-termine
1.
Lieferfristen und Termine – unabhängig vom
Vertragsgegenstand - sind grundsätzlich unverbindlich,
sofern die GMBH sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet. Im letzteren Fall hat die GMBH Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die der GMBH die Lieferung erschweren oder
unmöglich machen (insbesondere nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an
Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn
sie bei Lieferanten der GMBH oder deren Unterlieferanten
eintreten) nicht zu vertreten.
Sie berechtigen die GMBH die Lieferung bzw. Leistung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
Führt ein derartiges Ereignis zur späteren Übergabe der
Mietsache, als vertraglich zunächst vorgesehen war, so
verschiebt sich die Mietdauer um denselben Zeitraum, wie dem
Kunden die Mietsache verspätet übergeben wurde.
2.
Soweit mit dem Kunden ein(e)
Lieferfrist/-termin vereinbart ist und diese
nicht durch Individualvereinbarung als Fixtermin vereinbart
wurde, kommt die GMBH erst dann in Verzug, wenn der Kunde
die Leistungserfüllung gegenüber der GMBH nicht schriftlich
angemahnt und der GMBH eine Nachfrist von wenigstens drei
Wochen gesetzt hat. Eine schriftliche Mahnung des Kunden
gegenüber der GMBH ist frühestens drei Wochen nach
Überschreitung des vereinbarten unverbindlichen
Liefertermins bzw. der unverbindlichen Lieferfrist zulässig
und kann die Verzugsfolge des Satz 1 begründen.
3.
Führen vom Kunden zu vertretende Verzögerungen zu
Verschiebungen fest vereinbarter Termine, können die daraus
entstehenden Kosten dem Kunden berechnet werden.
§ 10 Datenschutz
Die GMBH führt die erteilten Aufträge als
Auftragsdatenverarbeitung iSd § 37 BDSG durch. Die vom
Kunden zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung
gestellten Daten werden deshalb ausschließlich nach den
Weisungen des Kunden verarbeitet und die Verantwortung für
die Wahrung der Rechte der Betroffenen iSd BDSG verbleibt
ausschließlich beim Kunden.
§ 11 Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte und sonstige
Rechte
1.
a)
Die gelieferten Waren und die erstellten Softwareprogramme
bleiben bei Kauf-, Werk- und
Dienstleistungsverträgen bis zur vollständigen Bezahlung des
vereinbarten Kaufpreises, Werklohns oder
Dienstleistungsentgelts Eigentum der GMBH. Sämtliche
Urheber-,
Geschmacksmuster-, Warenzeichen und sonstige
Schutzrechte an den von der GMBH entwickelten Programmen,
Konzepten, Texten, Entwürfen und vergleichbaren Leistungen
verbleiben ausschließlich bei der GMBH.
b)
Der Eigentumsvorbehalt der GMBH erstreckt sich auf alle von
der GMBH für den Kunden hergestellten Werke oder dem Kunden
übertragenen Kaufsachen bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen der GMBH
und dem Kunden ergebenden Ansprüche der GMBH.
Sobald der Kunde sämtliche Forderungen der GMBH bezahlt hat,
kann der Kunde von der GMBH die Übertragung der
Eigentumsrechte, bzw. Inhaberrechte für die von der GMBH im
Rahmen der Geschäftsbeziehung an ihn übertragenen Kaufsachen
oder Werkleistungen verlangen.
c)
Sofern die Sicherungsrechte der GMBH gemäß a) und b) den
aktuellen Forderungsanspruch der GMBH um mehr als 20 %
übersteigen, ist die GMBH auf Verlangen des Kunden
verpflichtet, nach ihrem eigenen pflichtgemäßen Ermessen auf
den Kunden den übersteigenden Prozentanteil an den
Sicherungsrechten zu übertragen und ihm die Inhaberschaft
bzw. das Eigentum an diesen Sicherungsrechten zu übereignen
bzw. abzutreten.
2.
Bei der Erstellung von Individual-Software ist
die GMBH Urheber der erstellten Programme.
3.
Der Kunde erhält im Rahmen eines Werk-,
Kauf-, Miet- oder Dienstleistungsvertrages mit
der GMBH über Software ein nicht übertragbares, einfaches
Nutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand. Dieses
Nutzungsrecht steht dem Kunden bei einem
Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag auf
Dauer zu, bei einem Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag
erlischt dieses mit dem Ende der Vertragsdauer, soweit
zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas
anderes geregelt ist. Der Kunde darf nur eine Kopie der
Software zum Zwecke der Sicherung erstellen, falls diese von
der GMBH nicht mitgeliefert wird. Der Kunde ist auch nicht
berechtigt, die Software, die er von der GMBH hergestellt
oder übertragen erhalten hat, auf mehreren PCs gleichzeitig
zu nutzen, sofern er von der GMBH hierfür nicht jeweils eine
gesonderte Lizenz erworben hat oder mit der GMBH schriftlich
etwas anderes vereinbart ist. Das Nutzungsrecht und dessen
Umfang sowie das Verwertungsrecht von
Individual-Software kann nur durch einen
schriftlichen Lizenzvertrag von der GMBH übertragen werden.
Dies muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die
Überlassung des Quellcodes bedarf
einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Auch bei
dem Verkauf von Standard-Software wird dem
Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares,
einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, welches – soweit nichts
anderes vereinbart ist – vom Kunden nur auf einem PC genutzt
werden darf. Es gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen
Softwarehersteller.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des
Vertrages hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich
für diesen Fall, eine Klausel zu vereinbaren, die dem mit
der unwirksamen, nichtigen oder lückenhaften Klausel
angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt und
die gesetzlich zulässig ist.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.
Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Ansbach. Auf die
Vertragsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
2.
Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche vertraglichen
Vereinbarungen und Absprachen der Schriftform bedürfen.
Dasselbe gilt für die Abweichung vom Schriftformerfordernis.