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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der semco Service Management

Consulting GmbH

§ 1 Die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Verträge der Semco GmbH (im folgenden GMBH genannt) werden

nur unter den nachstehenden Bedingungen (nachfolgend AGB)

vereinbart, soweit nicht im einzelnen schriftlich etwas

anderes vereinbart wird.

Abweichende Vereinbarungen, Abreden und Zusicherungen jeder

Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches

gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Allgemeine Vertragsbedingungen oder sonstige Bedingungen des

Vertragspartners (im folgenden Kunden genannt) werden nur

Vertragsgegenstand, soweit sie von der GMBH schriftlich

anerkannt wurden.

Für sämtliche Werk-, Kauf-, Miet-

und Dienstleistungsverträge, die zwischen dem Kunden und der

GMBH vereinbart oder von der GMBH dem Kunden vermittelt

werden, gelten die vorliegenden AGB, auch wenn auf diese im

Rahmen der Auftragserteilung nicht gesondert Bezug genommen

wird, sofern zwischen den Parteien bereits ein laufender

Beratungsvertrag vereinbart worden ist, dessen Grundlage die

vorliegenden AGB bilden.

§ 2 Widerspruch und Anerkennung der allgemeinen

Geschäftsbedingungen

Ein Widerspruch gegen die AGB der GMBH muss unverzüglich,

ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Übersendung

allgemeiner Vertragsbedingungen oder sonstiger Bedingungen

des Kunden, formularmäßige Abwehrklauseln oder das Schweigen

des Kunden auf diese AGB gelten nicht als Widerspruch.

Werden allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden ebenfalls

Vertragsgegenstand oder widersprechen einzelne Vorschriften

den vorliegenden AGB, so gelten insoweit die gesetzlichen

Regelungen. Die Wirksamkeit des Vertrages als solcher bleibt

hiervon unberührt.

§ 3 Zustandekommen eines Vertrages/Leistung des

Verwenders/Ort der Tätigkeit

1.

Die Angebote der GMBH sind stets freibleibend und

unverbindlich. Verträge kommen nur durch schriftliche

Auftragsbestätigung oder Erfüllung seitens der GMBH mit dem

Inhalt dieser AGB zustande. Kunden sind an ihr Angebot für

die Dauer von zwei Wochen ab Zugang des Angebotes gebunden.

2.

Die Annahme der Leistungen des Kunden gilt als Anerkennung

vorliegender AGB.

§ 4 Vergütung/Verzug

1.

Sofern ein Preis für eine von der GMBH zu erbringende

Leistung nicht individuell vereinbart worden ist, gelten für

die Leistungen der GMBH (aus Kaufvertrag, Werkvertrag,

Mietvertrag oder Dienstleistungsvertrag) die allgemeinen

Preislisten der GMBH und verstehen sich ab dem Betriebssitz

der GMBH zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer,

Verpackung, Transport, Anfahrtskosten, Versicherung und bei

Auslandsfracht Zoll. Die Rechnungen sind sofort rein netto

zur Zahlung fällig.

2.

Auftragsgegenstand ist ausschließlich der in der

Individualvertragsvereinbarung bzw. in der

Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsumfang der GMBH

sowie der Inhalt des in Ziffer 7 beschriebenen Lastenheftes

des Kunden bzw. der GMBH.

Entsteht wegen einer nachträglichen Änderung der

Leistungsbeschreibung oder sonstiger für die Erstellung von

Softwareprogrammen benötigter Informationen bzw. Unterlagen

durch den Kunden oder wegen sonstiger vom Kunden

verursachter Ereignisse, insbesondere unberechtigte

Gewährleistungsmängelrügen oder Mängel, deren Ursache der

Kunde begründet hat, für die GMBH ein zusätzlicher Aufwand

an Arbeits- oder Wegezeit, so wird dieser Aufwand dem Kunden

mit den bei der GMBH üblichen Preisen berechnet, soweit für

die dem Mehraufwand zu Grunde liegenden Leistungen der GMBH

keine gesonderten Preisvereinbarungen getroffen sind. Der

Kunde hat in diesen Fällen jeweils die Fahrtkosten sowie

Arbeits- und Wegezeit sowie gegebenenfalls Materialkosten an

die GMBH entsprechend den vertraglich vereinbarten Preisen

oder - soweit solche nicht vereinbart sind - den allgemeinen

Preisen der GMBH zu bezahlen.

3.

Die Parteien vereinbaren, dass die GMBH berechtigt ist, bei

Verträgen über Dauerschuldverhältnisse mit einer Laufzeit

von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend

eingetretener Kosten- oder Preissteigerungen durch

schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden zu erhöhen. Die

Preiserhöhung wirkt ab dem Zugang des Erhöhungsverlangens

beim Kunden. Macht die GMBH von ihrem Erhöhungsverlangen

Gebrauch, so hat der Kunde ein Kündigungsrecht mit einer

Frist von 3 Monaten zum Monatsende. Dieses Recht steht dem

Kunden nur innerhalb eines Monats nach Zugang des

Erhöhungsschreibens zu. Macht er von seinem Kündigungsrecht

Gebrauch, gilt bis zum Ende der Vertragslaufzeit der

ursprüngliche Preis. Wird der Vertrag danach fortgesetzt,

gilt die Preiserhöhung ab dem Zeitpunkt des

Erhöhungsverlangens.

4.

Für den Fall, dass der Kunde nach Auftragserteilung den mit

der GMBH abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrag vorzeitig

kündigt, ist die GMBH berechtigt, den gesamten

Vergütungsanspruch abzüglich der ersparten Aufwendungen

gegen Darlegung der ersparten Aufwendungen vom Kunden

geltend zu machen.

Die GMBH ist jedoch auch berechtigt, anstelle der

vertraglich vereinbarten Vergütung abzüglich der ersparten

Aufwendungen pauschal 20 % der vereinbarten Vergütung als

Aufwands- und Verwaltungsersatz von dem Kunden im Fall der

vorzeitigen Kündigung des Kunden zu verlangen. Hat der Kunde

bereits Zahlungen auf die Vergütungsansprüche der GMBH

geleistet, so reduziert sich der pauschale Vergütungssatz

für den Fall, dass der Kunde bereits 25 % der

Vergütungsleistung bezahlt hat auf 15 %, bei 50 % bezahlter

Vergütungsleistung auf 10 % und bei 75 % der gezahlten

Vergütungsleistung auf 5 %. Die bereits bezahlte

Vergütungsleistung verbleibt bei der GMBH.

5.

Sofern dem Kunden Software von der GMBH auf Zeit oder auf

Dauer (Mietvertrag oder Werk- bzw. Kaufvertrag) zur Nutzung

zur Verfügung gestellt wird, so hat der Kunde nur Anspruch

auf Nutzung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des

schuldrechtlichen Vertrages vorliegenden aktuellen und

marktfähigen Version. Für alle nach Abschluss des

schuldrechtlichen Vertrages mit dem Kunden von der GMBH

entwickelten weitergehenden Versionen derselben Software

steht dem Kunden nur dann ein Nutzungsrecht zu, wenn dies im

Individualvertrag mit dem Kunden ausdrücklich geregelt ist

oder der Kunde in einem weiteren Vertrag hieran ein

Nutzungsrecht von der GMBH erwirbt.

§ 5 Gefahrübergang

Die Lieferung von Waren, Daten oder Softwareprogrammen auf

der Grundlage eines mit der GMBH abgeschlossenen

Kauf-, Werk- oder Mietvertrages erfolgt ab

Lager der GMBH auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das

Transportrisiko (Untergang oder Beschädigung der gelieferten

Waren) trägt - auch im Falle des Transportes mit eigenen

Fahrzeugen der GMBH – der Kunde ab der Fertigstellung der

Versandbereitschaft bei der GMBH. Der Abschluss einer

Warentransportversicherung ist Aufgabe des Kunden und wird

von der GMBH auf ausdrückliche schriftliche Weisung des

Kunden für den Kunden abgeschlossen. Teillieferungen oder -

leistungen sind zulässig.

Bei Vereinbarung einer Werkleistung, insbesondere Erstellung

von Individual-Software geht die Gefahr

grundsätzlich mit Abnahme, spätestens aber mit dem Tag auf

den Kunden über, an dem der Kunde die Werkleistung in seinem

Geschäftsbetrieb verwendet bzw. in Betrieb genommen hat.

Sofern die Abnahme am von der GMBH gesetzten Termin ohne

Angabe und Nachweis eines wichtigen Grundes seitens des

Kunden nicht erfolgt, gilt die Abnahme als an diesem Termin

vom Kunden vorgenommen.

§ 6 Gewährleistung

A) Allgemeine Gewährleistungsansprüche bei Kauf-, Werk-, Miet- o.

Dienstverträgen

1.

a)

Der Kunde ist verpflichtet, die an ihn erbrachte

Werkleistung, Mietsache oder Kaufsache jeweils mit der

Übergabe sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu

überprüfen.

Darüber hinaus hat der Kunde die an ihn erbrachte

Werkleistung, die ihm übergebene Kauf- oder Mietsache (oder

Software) auf ihre Funktionalität und vertraglich

vereinbarten Leistungsmerkmale, Vollständigkeit und

Mangelfreiheit unverzüglich nach Besitzübergang im Detail zu

überprüfen. Dasselbe gilt für die von der GMBH erbrachte

Dienstleistung.

Beanstandungen und Mängelrügen wegen

Schlecht-, Falsch- oder Minderlieferungen bzw.

-leistungen einschließlich Mängel an der

Verpackung, sind der GMBH unverzüglich, jedoch spätestens

innerhalb einer Woche nach Abnahme des Werkes bzw. nach

Gefahrenübergang der Kauf- oder Mietsache bzw. der Software

schriftlich vom Kunden gegenüber der GMBH vorzutragen. Bei

offenkundigen Mängeln, die insbesondere auf Grund schlechter

Verpackungsleistungen entstehen, hat der Kunde innerhalb von

drei Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich den Mangel

anzuzeigen und innerhalb von einer Woche durch Vorlage eines

aussagekräftigen Belegs (z.B. durch Fotos) zu belegen; der

Kunde ist daher verpflichtet, bei Auslieferung der Ware eine

umfassende Wareneingangskontrolle durchzuführen bzw. nach

Erbringung des Werkes das Werk insgesamt zu überprüfen. Im

Falle von verdeckten Mängeln sind diese unverzüglich

schriftlich nach Entdeckung durch den Kunden gegenüber der

GMBH anzuzeigen. Wird der Vertragsgegenstand von der GMBH

oder einem sonstigen Lieferanten an den Kunden ausgeliefert

und weist der Vertragsgegenstand offensichtliche

Verpackungsbeschädigungen auf, so sind diese bereits bei

Abnahme gegenüber dem Lieferanten auf dem Lieferschein

schriftlich zu vermerken. Für den Fall, dass der Kunde

seiner Rügepflicht nicht innerhalb der vorstehenden Frist

nachkommt, gilt die von der GMBH erbrachte Werkleistung oder

die auf den Kunden übertragene Kaufsache als vom Kunden

genehmigt und mangelfrei abgenommen. Im Falle eines

Mietvertrages gilt die dem Kunden zur Nutzung zur Verfügung

gestellte Mietsache oder Software als mangelfrei, so dass

der Kunde die Beweislast dafür trägt, dass er einen trotz

unterlassener Rüge aufgetretenen Mangel nicht zu vertreten

hat.

b)

Für den Fall, dass der Kunde die nach a) vereinbarte

Untersuchung des Vertragsgegenstandes und eine fristgerechte

Mängelrüge unterlässt, sind die Gewährleistungsansprüche des

Kunden ausgeschlossen. Die Regelungen in § 6 Ziffer 1 gelten

nur, soweit der mit dem Kunden vereinbarte

Werk-, Miet- oder Kaufvertrag für beide

Vertragsparteien ein Handelsgeschäft darstellt. Die

Regelungen des § 6 Ziffer 1 gelten ferner nicht, sofern ein

Mangel von der GMBH arglistig gegenüber dem Kunden

verschwiegen wurde.

2.

a)

Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand

gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen der GMBH und dem

Kunden eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung

getroffen wird. Ist eine solche Vereinbarung nicht

getroffen, leistet die GMBH Gewähr dafür, dass der

Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung

eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der

gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der

Sache erwarten kann.

b)

Soweit dem Kunden von der GMBH verschiedene

Leistungsbeschreibungen des Vertragsgegenstands bei

Vertragsschluss mitgeteilt werden (z. B. von der GMBH und

dem Hersteller des Vertragsgegenstandes), so gelten

ausschließlich die Leistungsbeschreibungen der GMBH. Die

Herstellerangaben werden in diesem Fall als

Vertragsgegenstand ausgeschlossen.

c)

Eigenschaften der Werk-, Kauf- oder Mietsache

bzw. Dienstleistung werden nur bei ausdrücklicher

schriftlicher Zusicherung von der GMBH zugesichert, d. h.

wenn sie als Zusicherung bezeichnet werden. Eine bloße

Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich

die nähere Leistungs- und Warenbezeichnung und begründet

keine Zusicherung einer Eigenschaft, die über die

gewöhnliche Verwendung des Vertragsgegenstandes hinausgeht.

3.

Dem Kunden von Software ist bekannt, dass nach dem Stand der

Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden

können. Softwarefehler, welche die vertragsgemäße Benutzung

nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl der GMBH

je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die

Installation einer verbesserten

Software-Version, durch Hinweise zur

Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers

behoben. Die GMBH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die in

der Software enthaltenen Funktionen in allen von Kunden

angestrebten Kombinationen ausführbar sind und seinen

Anforderungen entsprechen, soweit dies mit der GMBH nicht

ausdrücklich vereinbart wurde. Die Funktionsfähigkeit

beschränkt sich ausschließlich auf den in § 4 Ziffer 2

beschriebenen Leistungsumfang.

a)

Das Gewährleistungsrecht des Kunden beschränkt sich –

unabhängig von der Vertragsart – zunächst auf Nachbesserung,

sofern das Gewährleistungsrecht aufgrund dieser Vorschriften

nicht ausgeschlossen oder der Anspruch des Kunden verjährt

ist. Die GMBH hat – soweit dem Kunden ein

Nachbesserungsrecht zusteht – jeweils das Recht an Stelle

der Nachbesserung an den Kunden eine Ersatzlieferung

des Vertragsgegenstandes gleicher Art und Güte zu liefern.

Die GMBH ist wenigstens zweimal zur Nachbesserung für jeden

vom Kunden berechtigterweise gerügten Mangel berechtigt.

Schlägt die Nachbesserung durch die GMBH nach

Übereinstimmung der Vertragsparteien endgültig fehl oder ist

dem Kunden nach der zweiten Nachbesserung eine weitere

Nachbesserung nicht mehr zumutbar, kann der Kunde

hinsichtlich der mangelhaften Leistung nach seiner Wahl

Herabsetzung des Preises (Kaufpreis- bzw. Werklohnminderung)

oder Rücktritt vom Vertrag von der GMBH verlangen. Im Falle

eines Mietvertrages hat der Kunde im Falle der zweiten

vergeblichen Nachbesserung und der Tatsache, dass die

Vertragsparteien übereinstimmend die Nachbesserung für

endgültig fehlgeschlagen halten oder dem Kunden eine weitere

Nachbesserung nicht mehr zumutbar ist, ein Recht zur

außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Dasselbe gilt

für die von der GMBH aufgrund eines Dienstvertrages

erbrachte Dienstleistung.

b)

Der GMBH steht für jede Nachbesserung ein angemessener

Zeitraum zur Verfügung, der sich nach Art und Umfang des

Mangels richtet. Mindestens beträgt dieser jedoch eine Woche

ab Mitteilung des Mangels durch den Kunden.

4. Soweit der GMBH gegenüber dem Hersteller ein

weitergehender Gewährleistungsanspruch zusteht als nach

den vorliegenden Vorschriften, dem Kunden gegen die GMBH

verpflichtet sich die GMBH, auf Verlangen des Kunden

diesem die weitergehenden Gewährleistungsansprüche

abzutreten.

5.

Eigenmächtige Nachbesserungen des Kunden können zum

Ausschluss der Nachbesserungsansprüche, des

Ersatzlieferungsrechtes oder der sonstigen

Gewährleistungsansprüche des Kunden führen, soweit die

Nachbesserungsmöglichkeit für die GMBH hierdurch erheblich

erschwert bzw. unmöglich wird.

6.

Die GMBH ist nicht verpflichtet, die Produkte des Kunden

sowie vereinbarte Dienstleistungen auf ihre Vereinbarkeit

mit gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des

Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, zu

prüfen.

Der Kunde versichert, dass er alle einschlägigen

gesetzlichen Vorschriften beachtet hat, insbesondere er

Inhaber der betroffenen Urheberrechte ist. Der Kunde stellt

die GMBH für diesen Fall von jedweden Ansprüchen Dritter,

die auf Grund einer unzulässigen oder wettbewerbswidrigen

Werbung oder sonstiger gewerblicher Rechtsschutzverletzung

beruhen, frei und verpflichtet sich, die von der GMBH auf

dieser Grundlager an Dritte geleisteten Zahlungen an die

GMBH zu erstatten.

B) Gewährleistungsansprüche bei Kauf- und/oder

Werkverträgen

1.

Die Gewährleistung für die von der GMBH gegenüber dem

Kunden, der Kaufmann ist, erbrachte Werkleistung oder für

die dem Kunden übergebene Kaufsache wird auf ein Jahr

beschränkt. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes

durch den Kunden bzw. mit dem Übergang der Kaufsache auf den

Kunden. Die vom Hersteller gewährten Garantien bleiben

hiervon unberührt. Für eine derartige Herstellergarantie

steht dem Kunden lediglich ein unmittelbarer Anspruch

gegenüber dem Hersteller zu.

2.

Die Beweislastumkehr des § 476 BGB wird im Falle eines

Kaufvertragsschlusses ausgeschlossen, soweit der Kunde nicht

Verbraucher ist.

3.

Für den Fall der Erklärung des Rücktritts durch den Kunden

werden Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die GMBH nach

§§ 440, 280, 281, 283, 311 a, 437 Nr. 3 BGB sowie aus

sonstigen Rechtsgründen ausgeschlossen, es sei denn der

Anspruch des Kunden begründet sich auf eine grob fahrlässige

oder vorsätzliche Pflichtverletzung der GMBH und/oder ihrer

(leitenden) Angestellten. Haftungsansprüche des Kunden nach

dem Produkthaftungsgesetz – soweit dem Kunden diese gegen

die GMBH zustehen sollten – bleiben hiervon unberührt. Der

Ausschluss des Schadenersatzanspruches des Kunden umfasst

nicht Verletzungen des Kunden an Leben, Körper und

Gesundheit.

Die Geltendmachung des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen,

die der Kunde auf Grund des abgeschlossenen Kaufvertrages

hatte - nach § 284 BGB - bleiben erhalten. Diese hat der

Kunde gegenüber der GMBH schriftlich durch Vorlage von

Originalbelegen nachzuweisen.

4.

Ist der Kunde nicht Verbraucher, so werden die von ihm bei

der GMBH angekauften Gebrauchtwaren wie besichtigt unter

Ausschluss jeglicher Gewährleistung für offene und verdeckte

Mängel – außer in Arglistfällen – und ohne jegliche

Zusicherung von Eigenschaften an den Kunden veräußert.

C) Gewährleistung bei Dienst-, Miet- oder sonstigen

Nutzungsverträgen

1.

Hat der Kunde einen am Vertragsobjekt gerügten Mangel zu

vertreten und behebt die GMBH den Mangel aufgrund der

Mängelrüge des Kunden, so hat der Kunde die durch die

Mangelbeseitigung entstehenden Kosten entsprechend der

individualvertraglichen Vereinbarung oder soweit solche

nicht vorliegen entsprechend der allgemeinen Preislisten der

GMBH an die GMBH zu bezahlen.

2.

Bei der Erbringung von Dienstleistungen ist die GMBH nicht

verpflichtet, die Dienstleistungen selbst zu erbringen. Sie

ist berechtigt, für die Erbringung der Dienstleistung oder

Teile der Dienstleistung Subunternehmer zu beauftragen.

3.

Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Mietvertrages eine

feste Mietzeit vereinbart, so ist das ordentliche

Kündigungsrecht der Vertragsparteien während der festen

Vertragsdauer ausgeschlossen, sofern im Individualvertrag

nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Das Recht

zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Haftung

A) Haftung der GMBH für alle Arten von Verträgen

1.

Dem Kunden stehen Schadensersatzansprüche gegen die GMBH

unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu, soweit der

Schaden sowohl dem Grund, als auch der Höhe nach durch eine

Betriebshaftpflichtversicherung der GMBH abgedeckt ist. In

diesem Fall beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung

der GMBH gegenüber dem Kunden auf Abtretung der Ansprüche

der GMBH gegen die Betriebshaftpflichtversicherung an den

Kunden.

2.

Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die GMBH sind

ausgeschlossen, sofern der GMBH aufgrund des mit dem Kunden

bestehenden Kauf-, Werk-, Miet-

oder Dienstvertrag noch ein Nachbesserungsrecht bzw. Recht

zur Mängelbeseitigung zusteht und die GMBH mit der

Nachbesserung oder Mängelbeseitigung nicht im Verzug ist.

Ein Schadensersatzanspruch des Kunden neben dem

Nachbesserungs- oder Mangelbeseitigungsrecht der GMBH wird

ausdrücklich ausgeschlossen.

3.

a)

Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die GMBH wird –

soweit die Voraussetzung von Ziffer 1 nicht erfüllt ist -

auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen

der GMBH bei Erfüllung der vertraglichen

Leistungsverpflichtungen beschränkt. Im übrigen wird ein

Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen. Ein

Schadensersatzanspruch des Kunden aufgrund des

Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.

b)

Der Höhe nach beschränkt sich der dem Kunden gegen die GMBH

zustehende Schadensersatzanspruch auf den dem Kunden aus dem

Vertrag real entstandenen Schaden, insbesondere auf die vom

Kunden auf den Vertragsgegenstand tatsächlich erbrachten,

für den Kunden nutzlosen Aufwendungen und den dem Kunden

tatsächlich entgangenen Gewinn, der vom Kunden durch Vorlage

von Originalbelegen zu belegen ist. Der Ersatz eines

fiktiven entgangenen Gewinns wird ausgeschlossen.

Der Höhe nach beschränkt sich der dem Kunden von der GMBH zu

ersetzende Schaden auf maximal die

3-fache Vertragssumme.

Bei Dauerschuldverhältnissen beschränkt sich der dem Kunden

aus einer Pflichtverletzung zustehende maximale Schaden auf

die vom Kunden aus dem konkreten Vertragsverhältnis für den

Zeitraum von einem Jahr ergebene Vergütungspflicht.

c)

Bei der Lieferung oder Zurverfügungstellung von Software

durch die GMBH beschränkt sich die Haftung der GMBH auf die

durch die fehlerhafte Software beschädigte Hardware des

Kunden und auf die Kosten, die dem Kunden durch die

vorübergehende Anmietung von Ersatzhard- und – software

entsteht. Für den Ersatz von entgangenem Gewinn sowie die

Höhe des ersatzfähigen Schadens gilt b). Der Kunde

verpflichtet sich in einem derartigen Fall die Anmietung von

Ersatzgeräten und Ersatzsoftware vorab mit der GMBH

abzustimmen. Voraussetzung für die Berechtigung des Kunden

zur Anmietung eines Ersatzgerätes oder Ersatzsoftware ist,

dass der GMBH kein Nachbesserungsrecht mehr nach § 6

zusteht.

4.

Bei der von der GMBH an den Kunden gelieferten oder zur

Nutzung zur Verfügung gestellten, aber nicht von der GMBH

selbst hergestellten Software beschränken die

Vertragsparteien die Haftung der GMBH auf Abtretung der

Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der GMBH gegen

den Hersteller, da der GMBH in diesen Fällen eine eigene

Nachbesserung in der Regel nicht möglich ist. In diesem Fall

ist die GMBH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihre

eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Hersteller der

Software offen zu legen und dem Kunden die hierfür

notwendigen schriftlichen Unterlagen – soweit diese

existieren – in Kopie zu überlassen.

5.

Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen

Angaben in Herstellerprospekten übernimmt die GMBH keine

Haftung. Sie gelten ferner nicht als zugesicherte

Eigenschaften der GMBH oder als mit der GMBH vereinbart.

Soweit der GMBH aus Herstellerangaben Ansprüche gegen den

Hersteller zustehen, so verpflichtet sich die GMBH, diese

Ansprüche an den Kunden abzutreten, soweit dem Kunden gegen

die GMBH aus sonstigen Rechtsgründen ein

Gewährleistungsanspruch gegen die GMBH nicht zusteht.

6.

Für den Verlust von Daten übernimmt die GMBH keine Haftung.

Die Datensicherung ist in jedem Fall Aufgabe des Kunden. Der

Kunde sichert der GMBH bereits jetzt zu, dass er vor Beginn

der Tätigkeit der GMBH sämtliche seiner Daten auf gesondert

aufbewahrten Datensicherungsbändern abgesichert hat.

7.

Soweit die Haftung der GMBH nach dem Individualvertrag oder

dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder

beschränkt ist, gilt dieser Haftungsausschluss auch für die

persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vorstände und

Aufsichtsratsmitglieder der GMBH.

B) Haftung bei Kauf- und Werkverträgen

1.

Die GMBH haftet dem Vertragspartner bei Kauf- oder

Werkverträgen über den Fall des § 6 B Ziffer 3 hinaus nur

dann auf Zahlung von Schadensersatz, sofern die

Schadensersatzforderung des Kunden auf einer von der GMBH

grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten

Pflichtverletzung beruht. Dieser Haftungsausschluss gilt

nicht für Verletzungen des Kunden an Leben, Körper und

Gesundheit.

2.

Die GMBH ist zur Versicherung (Einbruch, Diebstahl, Feuer,

etc.) eingelagerter Ware des Kunden nur dann verpflichtet,

wenn die GMBH dem entsprechenden Verlangen des Kunden durch

eine ausdrückliche und schriftliche Bestätigung nachkommt.

3.

Soweit der Kunde von der GMBH gekaufte oder neu hergestellte

Sachen an einen Verbraucher weiterverkauft hat und diese

Sachen infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste

oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, ist ein

Schadenersatzanspruch gegenüber der GMBH ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit der Mangelhaftigkeit des

Vertragsgegenstandes eine wenigstens grob fahrlässige oder

vorsätzliche Pflichtverletzung der GMBH zu Grunde liegt.

C) Haftung der GMBH bei Dienstleistungsverträgen

1.

Die GMBH übernimmt keine Haftung für den vom Kunden mit der

von der GMBH zu erbringenden Dienstleistung angestrebten

wirtschaftlichen Erfolg. Dies gilt insbesondere für

Call-Center-Dienstleistungen, Teleaktionen oder

sonstige Marketingaktionen der GMBH für den Kunden. Soweit

der Vertragspartner des Kunden oder ein sonstiger Dritter

gegen die GMBH aufgrund der Dienstleistung der GMBH

Haftungsansprüche geltend macht, so verpflichtet sich der

Kunde, die GMBH von diesen Haftungsansprüchen Dritter

freizustellen. Der Anspruch auf Freistellung steht der GMBH

auch dann zu, wenn die Dienstleistung oder Werbeaussage

seitens der GMBH ohne vorherige konkrete Abstimmung mit dem

Kunden erfolgt ist, der Kunde jedoch von der Art oder dem

Inhalt der Dienstleistung der GMBH vorher Kenntnis hatte.

2.

Die GMBH haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung

von Promotion- oder Verkaufsmaterial des Kunden, sofern sie

den Verlust oder die Beschädigung nicht grob fahrlässig oder

vorsätzlich verursacht hat. Die GMBH ist nicht zur

Versicherung des Materials verpflichtet.

3.

Soweit nicht vertraglich oder nachstehend etwas anderes

geregelt ist, haftet die GMBH nicht für Schäden, die dem

Kunden im Rahmen der Erbringung der vereinbarten

Dienstleistungen entstanden sind, soweit diese nicht durch

ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der

GMBH oder deren Mitarbeiter verursacht wurde. Die Geltung

des § 7 A Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt. D) Haftung der

GMBH aus Mietverträgen

1.

Der Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch des

Mieters wegen eines Mangels der Mietsache, insbesondere wenn

es sich bei der Mietsache um Software handelt, nach § 536 a

BGB wird ausgeschlossen.

2.

Darüber hinaus stehen dem Mieter gegen die GMBH als

Vermieter nur Schadensersatzansprüche aus dem Mietvertrag

gegen die GMBH zu, soweit der dem Kunden entstandene Schaden

aufgrund einer von der GMBH zu vertretenden grob

fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung basiert.

Jeder weitergehende Schadensersatzanspruch aus einem

Mietvertrag gegen die GMBH als Vermieter wird

ausgeschlossen.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

1.

Bei Softwaredienstleistungen hat der Kunde umfangreiche

Mitwirkungspflichten. Insbesondere ist er verpflichtet, ein

vollständiges, ausführliches und schlüssiges Lastenheft vor

Auftragsbeginn der GMBH zur Verfügung zu stellen, in dem

alle Funktionen des zu erstellenden Produkts zu erklären

sind. Erstellt die GMBH bei Nichtvorliegen eines

entsprechenden Lastenheftes ein eigenes Lastenheft, so ist

sie während der Auftragsdurchführung zur jederzeitigen

Ergänzung/Anpassung berechtigt. In jedem Fall beschränkt

sich die Leistungsverpflichtung der GMBH auf die im

Lastenheft geregelten Leistungsverpflichtungen.

2.

Erstellt weder Kunde noch die GMBH für Softwareleistungen

der GMBH vor Beginn der Werkleistung ein Lastenheft, so ist

die GMBH nur verpflichtet, die sich aus der

Auftragserteilung ergebenden Leistungsverpflichtungen in der

Software umzusetzen.

§ 9 Lieferfristen/-termine

1.

Lieferfristen und Termine – unabhängig vom

Vertragsgegenstand - sind grundsätzlich unverbindlich,

sofern die GMBH sie nicht ausdrücklich als verbindlich

bezeichnet. Im letzteren Fall hat die GMBH Liefer- und

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund

von Ereignissen, die der GMBH die Lieferung erschweren oder

unmöglich machen (insbesondere nachträglich eingetretene

Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,

Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an

Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn

sie bei Lieferanten der GMBH oder deren Unterlieferanten

eintreten) nicht zu vertreten.

Sie berechtigen die GMBH die Lieferung bzw. Leistung um die

Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen

Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht

erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag

zurückzutreten.

Führt ein derartiges Ereignis zur späteren Übergabe der

Mietsache, als vertraglich zunächst vorgesehen war, so

verschiebt sich die Mietdauer um denselben Zeitraum, wie dem

Kunden die Mietsache verspätet übergeben wurde.

2.

Soweit mit dem Kunden ein(e)

Lieferfrist/-termin vereinbart ist und diese

nicht durch Individualvereinbarung als Fixtermin vereinbart

wurde, kommt die GMBH erst dann in Verzug, wenn der Kunde

die Leistungserfüllung gegenüber der GMBH nicht schriftlich

angemahnt und der GMBH eine Nachfrist von wenigstens drei

Wochen gesetzt hat. Eine schriftliche Mahnung des Kunden

gegenüber der GMBH ist frühestens drei Wochen nach

Überschreitung des vereinbarten unverbindlichen

Liefertermins bzw. der unverbindlichen Lieferfrist zulässig

und kann die Verzugsfolge des Satz 1 begründen.

3.

Führen vom Kunden zu vertretende Verzögerungen zu

Verschiebungen fest vereinbarter Termine, können die daraus

entstehenden Kosten dem Kunden berechnet werden.

§ 10 Datenschutz

Die GMBH führt die erteilten Aufträge als

Auftragsdatenverarbeitung iSd § 37 BDSG durch. Die vom

Kunden zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung

gestellten Daten werden deshalb ausschließlich nach den

Weisungen des Kunden verarbeitet und die Verantwortung für

die Wahrung der Rechte der Betroffenen iSd BDSG verbleibt

ausschließlich beim Kunden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte und sonstige

Rechte

1.

a)

Die gelieferten Waren und die erstellten Softwareprogramme

bleiben bei Kauf-, Werk- und

Dienstleistungsverträgen bis zur vollständigen Bezahlung des

vereinbarten Kaufpreises, Werklohns oder

Dienstleistungsentgelts Eigentum der GMBH. Sämtliche

Urheber-,

Geschmacksmuster-, Warenzeichen und sonstige

Schutzrechte an den von der GMBH entwickelten Programmen,

Konzepten, Texten, Entwürfen und vergleichbaren Leistungen

verbleiben ausschließlich bei der GMBH.

b)

Der Eigentumsvorbehalt der GMBH erstreckt sich auf alle von

der GMBH für den Kunden hergestellten Werke oder dem Kunden

übertragenen Kaufsachen bis zur vollständigen Bezahlung

sämtlicher sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen der GMBH

und dem Kunden ergebenden Ansprüche der GMBH.

Sobald der Kunde sämtliche Forderungen der GMBH bezahlt hat,

kann der Kunde von der GMBH die Übertragung der

Eigentumsrechte, bzw. Inhaberrechte für die von der GMBH im

Rahmen der Geschäftsbeziehung an ihn übertragenen Kaufsachen

oder Werkleistungen verlangen.

c)

Sofern die Sicherungsrechte der GMBH gemäß a) und b) den

aktuellen Forderungsanspruch der GMBH um mehr als 20 %

übersteigen, ist die GMBH auf Verlangen des Kunden

verpflichtet, nach ihrem eigenen pflichtgemäßen Ermessen auf

den Kunden den übersteigenden Prozentanteil an den

Sicherungsrechten zu übertragen und ihm die Inhaberschaft

bzw. das Eigentum an diesen Sicherungsrechten zu übereignen

bzw. abzutreten.

2.

Bei der Erstellung von Individual-Software ist

die GMBH Urheber der erstellten Programme.

3.

Der Kunde erhält im Rahmen eines Werk-,

Kauf-, Miet- oder Dienstleistungsvertrages mit

der GMBH über Software ein nicht übertragbares, einfaches

Nutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand. Dieses

Nutzungsrecht steht dem Kunden bei einem

Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag auf

Dauer zu, bei einem Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag

erlischt dieses mit dem Ende der Vertragsdauer, soweit

zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas

anderes geregelt ist. Der Kunde darf nur eine Kopie der

Software zum Zwecke der Sicherung erstellen, falls diese von

der GMBH nicht mitgeliefert wird. Der Kunde ist auch nicht

berechtigt, die Software, die er von der GMBH hergestellt

oder übertragen erhalten hat, auf mehreren PCs gleichzeitig

zu nutzen, sofern er von der GMBH hierfür nicht jeweils eine

gesonderte Lizenz erworben hat oder mit der GMBH schriftlich

etwas anderes vereinbart ist. Das Nutzungsrecht und dessen

Umfang sowie das Verwertungsrecht von

Individual-Software kann nur durch einen

schriftlichen Lizenzvertrag von der GMBH übertragen werden.

Dies muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die

Überlassung des Quellcodes bedarf

einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Auch bei

dem Verkauf von Standard-Software wird dem

Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares,

einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, welches – soweit nichts

anderes vereinbart ist – vom Kunden nur auf einem PC genutzt

werden darf. Es gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen

Softwarehersteller.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise

unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein, so bleibt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des

Vertrages hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich

für diesen Fall, eine Klausel zu vereinbaren, die dem mit

der unwirksamen, nichtigen oder lückenhaften Klausel

angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt und

die gesetzlich zulässig ist.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.

Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann oder ein

öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Ansbach. Auf die

Vertragsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht

Anwendung.

2.

Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche vertraglichen

Vereinbarungen und Absprachen der Schriftform bedürfen.

Dasselbe gilt für die Abweichung vom Schriftformerfordernis.

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